...und die Welt wird zur Nachbarschaft.

September 2025

Barrierefreie Webseiten sind Pflicht

Bei der Vielzahl der Regeln für das digitale Leben ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz BFSG ein wenig untergegangen.
Von dem Gesetz ist u.A. betroffen, wer auf seiner Webseite Produkte oder Buchungen verkauft. Da Abmahnungen oder Bußgelder bis 100.000€ drohen, lohnt es sich, einen Blick auf die Zugänglichkeit der eigenen Seite zu werfen.
Ein wichtiger Schritt hin zu einer leicht nutzbaren Seite sind einfache, klare Strukturen. Dazu sollten etwa Kontaktmöglichkeiten oder das Impressum mit nur einem Klick erreichbar sein. Bilder sollte man stets mit einem alternativen Beschreibungstext versehen, der auch sehbehinderten Menschen automatisiert vorge­lesen werden kann – das hilft übrigens auch den Suchmaschinen. Formulierungen sollten auf den Leser abgestimmt sein; eine Seite, die sich an ein Fach­publikum richtet, sollte eine andere Ansprache nutzen als eine Seite für Grundschüler.
Ein FAQ Bereich mit häufigen Fragen ist fast immer nützlich. Es ist zudem hilfreich, wenn die Seite nicht nur mit der Maus, sondern auch mit der Tastatur bedienbar ist.
Schwierig wird es bei Captchas, die den Webseiten­betreiber vor Missbrauch schützen sollen. Hier gibt es leider kein Optimum. Je wirksamer der Schutz, desto eher leidet die Zugänglichkeit. Hier hilft leider nur ein Ausprobieren, wie weit sich das Schutzniveau senken lässt ohne die Webseite zu gefährden.
All das ist viel Arbeit, aber es gibt neben der Erfüllung von Vorschriften auch kommerzielle Gründe für die Durchführung. Eine optimierte Seite steigt im Such­maschinenranking und durch die Inklusion verbrei­tert sich der Kreis potenzieller Kunden ein wenig.

U.S.A. gegen Einflussnahme

Die amerikanische Kartellbehörde FTC moniert in einem Brandbrief an alle großen U.S. Techunternehmen, dass sie die Datensicherheit und Redefreiheit der Amerikaner als gefährdet ansieht. Grund sind ausländische Gesetzgebungen wie der europäische Digital Services Act, der Plattformbetreiber zwingt, gegen illegale Inhalte vorzugehen. Laut FTC wäre es nicht akzeptabel, wenn durch die Gesetze beispielsweise Hintertüren in Verschlüsselungen eingebaut werden und dies amerikanische Nutzer trifft.
Sieht man mal von der Ironie ab, dass die U.S. wirksame Verschlüsselungstechnologien in vielen Fällen nur für Staatsbürger freigab
und -gibt, scheint eine technische Lösung durchaus machbar. Verschlüsselun­gen könnten je nach Standort angeboten werden. Hält sich ein U.S. Bürger in der EU auf, muss er dann damit leben, dass er nicht wie in den Staaten vorgehen kann. Auch ein weltweites Netz darf Rücksicht auf regionale Besonderheiten nehmen.

Neues von den Domains

.fi
Die
finnische Registry hat eine aktualisierte Fassung der Domain Name Regulation herausgegeben. Sie ersetzt die seit 2016 geltende Version und berück­sichtigt Änderungen in der Gesetzgebung sowie den tech­nischen Anforderungen, insbesondere jene, die sich aus der NIS-2-Richtlinie der EU ergeben. Zu den wichtigsten Änderungen zählt, dass künftig die Richtigkeit der Domain-Inhaberdaten überprüft werden muss. Des Wei­teren wurden die Anforderungen an die Cybersicherheit auf den neuesten Stand gebracht. Die Verordnung und die dazugehörige Begründung sind über die Plattform Finlex des finnischen Justizminis­teriums auf Finnisch und Schwedisch verfügbar.

.hu
Das Council of Hungarian Internet Providers (CHIP) führt ab sofort für Neuregistrierungen von .hu-Domains die Multi-Faktor-Authentifizierung ein. Der Kern der Multi-Faktor-Authentifizierung besteht darin, dass der Domain-Inhaber direkt bei der Registry Kontaktin
­formationen wie eMail-Adresse oder Telefonnummer angibt. Dann kann er wählen, ob er einen oder mehrere solcher Faktoren verwenden möchte.
Prozesse zur Änderung
von Domaindaten oder der Wechsel des Registrars werden jedoch weiterhin über den Domain-Registrar angestoßen.

.in
Die
Registry stellt klar, dass es niemals Anweisungen oder Mitteilungen gegeben hat, die Registrierungen für .in-Domains auf indische Staatsangehörige zu beschränken. Auslän­dische Staatsangehörige, Unternehmen und Einrich­tungen sind berechtigt, .in-Domains zu registrieren. NIXI verlangt lediglich, dass der nicht ansässige bzw. ausländische Registrant seine geschäftliche Verbindung und/oder den Zweck seiner Verbindung zu Indien angibt.

.info
Die Klage, die die nachträgliche Wiedereinführung von Höchstpreisen für .info zum Ziel hatte, ist gescheitert. Ein Domainregistrar hatte in einem mehrjährigen Rechtsstreit erreichen wollen, dass ICANN seine Entscheidung, die maximale Preissteigerung für .info zu kippen, zurücknehmen muss. Zunächst konnte der Registrar Teilerfolge erzielen. ICANNs Verhalten ver­stieß gegen die eigene Satzung. Letztlich entschied aber ein amerikanisches Zivilgericht, dass ICANN seine regulatorische Rolle trotzdem hinreichend erfüllte. Die Preise für .info haben sich innerhalb von 6 Jahren fast ver­doppelt.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Global Village Team

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



© 2025 by Global Village GmbH